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Legasthenie
Mehr als nur eine Lese-
Rechtschreibschwäche
Den meisten, die sich beruflich mit
Kindern befassen, sind schon Begriffe wie Legasthenie oder Dyskalkulie
begegnet. Bei diesen sogenannten Telleistungsstörungen liegen Leistungen im
Bereich des Lesens, der Rechtschreibung, des Rechnens oder auch eine
Kombination dieser Bereiche vor, die als ungewöhnlich niedrig anzusehen sind
(unterhalb Prozentrang 10), obwohl die Intelligenz allgemein eher als
mindestens durchschnittlich anzusehen ist (die Teilleistung liegt zwei
Standardabweichungen unter dem Gesamt-IQ).
Bei Kindern, die einerseits pfiffig
wirken, andererseits aber auffällig schlechte Leistungen im Lesen oder
Rechtschreiben zeigen, liegt die Vermutung einer Legasthenie nahe.
Diese Diagnostik kann am sichersten vom
1. bis 9. Schuljahr durchgeführt werden. Eine Testung im Vorschulalter ist
zwar mit dem BISC möglich, hat jedoch nicht so eine starke Aussagekraft. Im
späteren Lebensalter, nach dem 9. Schuljahr ist die Normierung auf die
Altersgruppe nicht mehr statistisch so abgesichert.
Diagnostisches Vorgehen:
Es genügt nicht, lediglich einen
Lese-Rechtschreib-Test durchzuführen (je nach Alter und Fragestellung DRT,
ZLT oder HSP), da dieser keine Aussage über die Intelligenz eines Kindes
gibt. Daher ist es unabdingbar, außerdem einen Intelligenzprofil-Test
durchzuführen (je nach Alter des Probanden: K-ABC oder HAWIK-III).
Die Tests werden ausgewertet und ein
schriftlicher Befund erstellt.
Die Ergebnisse der Testung werden
ausführlich mit den Kindern und deren Eltern erörtert. Hierbei können auch
Fragen bezüglich der weiteren Perspektive erörtert werden.
Kosten:
Der Zeitaufwand durch qualifizierte
pädagogische MitarbeiterInnen (Dipl. HeilpädagogInnen, Dipl. PädagogInnen)
beträgt einschließlich der Testauswertung cirka 4 bis 6 Stunden. Die
Leistungen werden nach der „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ zum 1,5-fachen
Satz berechnet und belaufen sich auf cirka 300,--€.
Da die Lese- Rechtschreibschwäche seitens
der Krankenversicherer nicht als Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne
gilt, sind auch private Versicherer nicht verpflichtet, diese Kosten zu
erstatten. Wir bieten daher diese Leistung als „individuelle
Gesundheitsleistung (IGeL) an.
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