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Legasthenie

Mehr als nur eine Lese- Rechtschreibschwäche

Den meisten, die sich beruflich mit Kindern befassen, sind schon Begriffe wie Legasthenie oder Dyskalkulie begegnet. Bei diesen sogenannten Telleistungsstörungen liegen Leistungen im Bereich des Lesens, der Rechtschreibung, des Rechnens oder auch eine Kombination dieser Bereiche vor, die als ungewöhnlich niedrig anzusehen sind (unterhalb Prozentrang 10), obwohl die Intelligenz allgemein eher als mindestens durchschnittlich anzusehen ist (die Teilleistung liegt zwei Standardabweichungen unter dem Gesamt-IQ).

Bei Kindern, die einerseits pfiffig wirken, andererseits aber auffällig schlechte Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben zeigen, liegt die Vermutung einer Legasthenie nahe.

Diese Diagnostik kann am sichersten vom 1. bis 9. Schuljahr durchgeführt werden. Eine Testung im Vorschulalter ist zwar mit dem BISC möglich, hat jedoch nicht so eine starke Aussagekraft. Im späteren Lebensalter, nach dem 9. Schuljahr ist die Normierung auf die Altersgruppe nicht mehr statistisch so abgesichert.

Diagnostisches Vorgehen:

Es genügt nicht, lediglich einen Lese-Rechtschreib-Test durchzuführen (je nach Alter und Fragestellung DRT, ZLT oder HSP), da dieser keine Aussage über die Intelligenz eines Kindes gibt. Daher ist es unabdingbar, außerdem einen Intelligenzprofil-Test durchzuführen (je nach Alter des Probanden: K-ABC oder HAWIK-III).   

Die Tests werden ausgewertet und ein schriftlicher Befund erstellt.

Die Ergebnisse der Testung werden ausführlich mit den Kindern und deren Eltern erörtert. Hierbei können auch Fragen bezüglich der weiteren Perspektive erörtert werden.

Kosten:

Der Zeitaufwand durch qualifizierte pädagogische MitarbeiterInnen (Dipl. HeilpädagogInnen, Dipl. PädagogInnen) beträgt einschließlich der Testauswertung cirka 4 bis 6 Stunden. Die Leistungen werden nach der „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“  zum 1,5-fachen Satz berechnet und belaufen sich auf cirka 300,--€.

Da die Lese- Rechtschreibschwäche seitens der Krankenversicherer nicht als Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne gilt, sind auch private Versicherer nicht verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Wir bieten daher diese Leistung als „individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) an. 


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